§1

Name, Sitz und Zweck

 

Der Verein heißt „Paderborner Bürgerverein.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. Des Ab­schnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist die Förderung von Anliegen der Paderborner Bürgerschaft, Heimat­pflege, Mitarbeit in der Wohlfahrtspflege, Kontaktpflege mit anderen Pader­borner Vereinen und Institutionen, insbesondere mit den Paderborner Hochschulen und den sonstigen Bil­dungseinrichtungen sowie der Paderborner Wirtschaft auf überparteilicher und überkonfes­sioneller Grundlage.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mit­glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremdn sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

 

§ 2

Mitglieder

 

Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
Ordentliches Mitglied kann jede volljährige Person sein, die in Paderborn ihren Wohnsitz hat oder zur Stadt Paderborn in sonstiger, enger Verbindung steht.
Nur ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht.
Außerordentliche Mitglieder können Vereine und sonstige Körperschaften (Gruppen) wer­den, die ihren Sitz in Paderborn haben oder die in Paderborn tätig sind.

  

§ 3

Aufnahme und Ausscheiden

 

  1. Über das schriftlich zu stellende Aufnahmeersuchen, das von zwei Vereinsmitglie­dern als Bürgen zu unterzeichnen ist, entscheidet der Vorstand.

  2. Die Mitgliedschaft erlischt,
    a) durch den Tod des Mitgliedes,
    b) durch schriftliche Anzeige (Kündigung) an den Vorstand,
    d) bei grob vereinswidrigem Verhalten eines Mitgliedes durch Vorstandsbeschluss, der dem betroffenen Mitglied schriftlich gekannt zu geben ist.

  3. Das ausgeschiedene Mitglied bzw. dessen Erben haben keinen Anspruch auf Abfin­dung vom Vereinsvermögen.

  

§ 4

Beiträge

 

  1. Jedes ordentliche Mitglied entrichtet einen Jahresbeitrag, Die Höhe beschließt die Mitglie­derversammlung.
    Außerordentlichen Mitgliedern ist die Zahlung eines Beitrages freigestellt.

  2. Nach 50jähriger Vereinsmitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht.

  3. Der Beitrag kann durch Vorstandsbeschluss ermäßigt werden, wenn besondere Gründe vor­liegen. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn mehrere Angehörige der gleichen Familie Mitglieder sind.

  

§ 5

Organe des Vereins

 

Der Verein hat folgende Organe:

  1. den Vorstand

  2. die Mitgliederversammlung.

  

§ 6

Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein.

  2. Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern, nämlich
    a) dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,
    b) dem 2. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,
    c) dem Schriftführer,
    d) dem Schatzmeister.

  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter so­wie der 2. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind zur gemeinsamen Vertretung des Vereins berechtigt, wobei einer dieser Vertreter der 1. oder der 2. Vorsitzende sein muss.

  4. Der Vorstand wird alle drei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Hauptver­sammlung) gewählt. Block- und Listenwahlen sind zulässig. Eine Wieder­wahl ist zulässig.

  5. Die gewählten Mitglieder des Vorstandes bestimmen aus ihrer Mitte noch in der Wahlver­sammlung die Verteilung der Aufgabenbereiche gemäß Ziffer 2 a) bis d) und geben diese Entscheidung der Mitgliederversammlung sofort bekannt.

  

§ 7

Mitgliederversammlung

 

  1. Mindestens einmal im Jahr finden eine Mitgliederversammlung statt (ordentliche Hauptver­sammlung). In ihr berichtet der Vorstand über das abgelaufene Geschäfts­jahr.
    Wenn nichts anderes bestimmt ist, soll diese Versammlung im Monat Februar eines jeden Jahres stattfinden.

  2. Versammlungsort und Tagesordnung sind 14 Tage vorher durch einfachen Brief den Mitglie­dern mitzuteilen.
    Eine Änderung von Ort und Zeit der Hauptversammlung kann aus wichtigen Grün­den vom Vorstand beschlossen werden und ist der Ladung bekanntzugeben.

  3. Der Vorstand kann aus wichtigen Gründen eine außerordentliche Mitgliederver­sammlung einberufen.
    Des weiteren hat er eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn min­destens 10% der Mitglieder des Vereins eine Einberufung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragen.

  4. Ort und Zeit der Hauptversammlung wie einer außerordentlichen Versammlung sol­len außer­dem zwei Wochen vorher in der Ortspresse veröffentlicht werden, wenn Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins auf der Tagesordnung ste­hen.

  5. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende.
    Das Protokoll führt der Schriftführer.
    Die Liste der eingeladenen Mitglieder ist bereitzuhalten und eine Anwesenheitsliste zu füh­ren.

  6. Die Mitgliederversammlung beschließt
    a) alle drei Jahre über die Wahl des Vorstandes,
    b) über den Mitgliederbeitrag,
    c) über Satzungsänderungen,
    d) über die Auflösung des Vereins,
    e) über alles Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die über den normalen Ver­einsbetrieb hinausgehen, insbesondere über solche, deren Gegenstandswert DM 10.000,00 überschrei­tet.

  7. Vertretung und schriftliche Stimmvollmacht sind ausgeschlossen.

  8. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht Gesetz oder Satzung zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben.

  9. Der Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von 2/3, die Auf­lösung des Vereins und/oder die Verwertung seines Vermögens erfordern eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen.

  

§ 8

Veröffentlichungen

  

Soweit Gesetz oder Satzung Veröffentlichungen in Tageszeitungen vorsehen, reicht die Veröffentli­chung in zwei örtlichen Tageszeitungen aus, derzeit

a) im Westfälischen Volksblatt (Westfalenblatt)

b) in der Neuen Westfälischen.

  

§ 9

Liquidation

 

  1. Im Falle der Auflösung ist das Vereinsvermögen zu liquidieren. Die Liquidation er­folgt durch einen oder mehreren Liquidatoren. Deren Wahl erfolgt durch die Mitglie­derversammlung, die die Auflösung der Gesellschaft beschließt.
    Wählt die Mitgliederversammlung keine Liquidatoren, so sind satzungsgemäß der 1. und der 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister des Vereins Liquidatoren, von denen jeweils zwei den Verein in Liquidation gemeinsam vertreten.

  2. Das nach Ablösung etwaiger Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen darf nur dem Vereinszweck entsprechend für wohltätige, gemeinnützige und/oder steu­erbegünstigte Zwecke verwendet werden.
    Falls kein Beschluss der Mitgliederversammlung über den Adressaten zustande kommt, fällt das verbleibende Vermögen zu gleichen Teilen an
    a) den „Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband e.V., Zweigstelle Paderborn“,
    b) den Caritasverband Paderborn,
    c) das Deutsche Rote Kreuz, Zweigstelle Paderborn,
    d) die Innere Mission.

    Eine Zuwendung an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.

  

§ 10

Gerichtsstand

  

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten in Verbindung mit der Satzung ist Paderborn.