§1
Name, Sitz und Zweck
Der Verein heißt „Paderborner Bürgerverein.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. Des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Anliegen der Paderborner Bürgerschaft, Heimatpflege, Mitarbeit in der Wohlfahrtspflege, Kontaktpflege mit anderen Paderborner Vereinen und Institutionen, insbesondere mit den Paderborner Hochschulen und den sonstigen Bildungseinrichtungen sowie der Paderborner Wirtschaft auf überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage. -
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremdn sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§ 2
Mitglieder
Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
Ordentliches Mitglied kann jede volljährige Person sein, die in Paderborn ihren Wohnsitz hat oder zur Stadt Paderborn in sonstiger, enger Verbindung steht.
Nur ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht.
Außerordentliche Mitglieder können Vereine und sonstige Körperschaften (Gruppen) werden, die ihren Sitz in Paderborn haben oder die in Paderborn tätig sind.
§ 3
Aufnahme und Ausscheiden
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Über das schriftlich zu stellende Aufnahmeersuchen, das von zwei Vereinsmitgliedern als Bürgen zu unterzeichnen ist, entscheidet der Vorstand.
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Die Mitgliedschaft erlischt,
a) durch den Tod des Mitgliedes,
b) durch schriftliche Anzeige (Kündigung) an den Vorstand,
d) bei grob vereinswidrigem Verhalten eines Mitgliedes durch Vorstandsbeschluss, der dem betroffenen Mitglied schriftlich gekannt zu geben ist. -
Das ausgeschiedene Mitglied bzw. dessen Erben haben keinen Anspruch auf Abfindung vom Vereinsvermögen.
§ 4
Beiträge
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Jedes ordentliche Mitglied entrichtet einen Jahresbeitrag, Die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
Außerordentlichen Mitgliedern ist die Zahlung eines Beitrages freigestellt. -
Nach 50jähriger Vereinsmitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht.
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Der Beitrag kann durch Vorstandsbeschluss ermäßigt werden, wenn besondere Gründe vorliegen. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn mehrere Angehörige der gleichen Familie Mitglieder sind.
§ 5
Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
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den Vorstand
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die Mitgliederversammlung.
§ 6
Der Vorstand
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Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein.
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Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern, nämlich
a) dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,
b) dem 2. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,
c) dem Schriftführer,
d) dem Schatzmeister. -
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie der 2. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind zur gemeinsamen Vertretung des Vereins berechtigt, wobei einer dieser Vertreter der 1. oder der 2. Vorsitzende sein muss.
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Der Vorstand wird alle drei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) gewählt. Block- und Listenwahlen sind zulässig. Eine Wiederwahl ist zulässig.
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Die gewählten Mitglieder des Vorstandes bestimmen aus ihrer Mitte noch in der Wahlversammlung die Verteilung der Aufgabenbereiche gemäß Ziffer 2 a) bis d) und geben diese Entscheidung der Mitgliederversammlung sofort bekannt.
§ 7
Mitgliederversammlung
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Mindestens einmal im Jahr finden eine Mitgliederversammlung statt (ordentliche Hauptversammlung). In ihr berichtet der Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr.
Wenn nichts anderes bestimmt ist, soll diese Versammlung im Monat Februar eines jeden Jahres stattfinden. -
Versammlungsort und Tagesordnung sind 14 Tage vorher durch einfachen Brief den Mitgliedern mitzuteilen.
Eine Änderung von Ort und Zeit der Hauptversammlung kann aus wichtigen Gründen vom Vorstand beschlossen werden und ist der Ladung bekanntzugeben. -
Der Vorstand kann aus wichtigen Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Des weiteren hat er eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder des Vereins eine Einberufung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragen. -
Ort und Zeit der Hauptversammlung wie einer außerordentlichen Versammlung sollen außerdem zwei Wochen vorher in der Ortspresse veröffentlicht werden, wenn Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins auf der Tagesordnung stehen.
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Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende.
Das Protokoll führt der Schriftführer.
Die Liste der eingeladenen Mitglieder ist bereitzuhalten und eine Anwesenheitsliste zu führen. -
Die Mitgliederversammlung beschließt
a) alle drei Jahre über die Wahl des Vorstandes,
b) über den Mitgliederbeitrag,
c) über Satzungsänderungen,
d) über die Auflösung des Vereins,
e) über alles Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die über den normalen Vereinsbetrieb hinausgehen, insbesondere über solche, deren Gegenstandswert DM 10.000,00 überschreitet. -
Vertretung und schriftliche Stimmvollmacht sind ausgeschlossen.
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Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht Gesetz oder Satzung zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben.
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Der Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von 2/3, die Auflösung des Vereins und/oder die Verwertung seines Vermögens erfordern eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen.
§ 8
Veröffentlichungen
Soweit Gesetz oder Satzung Veröffentlichungen in Tageszeitungen vorsehen, reicht die Veröffentlichung in zwei örtlichen Tageszeitungen aus, derzeit
a) im Westfälischen Volksblatt (Westfalenblatt)
b) in der Neuen Westfälischen.
§ 9
Liquidation
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Im Falle der Auflösung ist das Vereinsvermögen zu liquidieren. Die Liquidation erfolgt durch einen oder mehreren Liquidatoren. Deren Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung, die die Auflösung der Gesellschaft beschließt.
Wählt die Mitgliederversammlung keine Liquidatoren, so sind satzungsgemäß der 1. und der 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister des Vereins Liquidatoren, von denen jeweils zwei den Verein in Liquidation gemeinsam vertreten. -
Das nach Ablösung etwaiger Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen darf nur dem Vereinszweck entsprechend für wohltätige, gemeinnützige und/oder steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
Falls kein Beschluss der Mitgliederversammlung über den Adressaten zustande kommt, fällt das verbleibende Vermögen zu gleichen Teilen an
a) den „Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband e.V., Zweigstelle Paderborn“,
b) den Caritasverband Paderborn,
c) das Deutsche Rote Kreuz, Zweigstelle Paderborn,
d) die Innere Mission.
Eine Zuwendung an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.
§ 10
Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten in Verbindung mit der Satzung ist Paderborn.